Kein Steuereinbehalt bei Online-Werbung: Werbetreibende entlastet

von I. Melaschuk (Kommentare: 0)

Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) teilte mit, dass die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern zu einem Ergebnis beim Thema Quellensteuer für Onlinewerbung gekommen sind.

Demnach sollen nun nach geltendem Recht Vergütungen, die für die Platzierung von Onlinewerbung auf Internetseiten ausländischer Plattformbetreiber gezahlt werden, nicht dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterfallen (Anmerkung der Redaktion: Einkommenssteuergesetz, Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen). Dies wurde auf Veranlassung des Bayerischen Finanzministeriums auf Bund-Länder-Ebene geklärt.

Werbetreibende werden nicht belastet

Onlinewerbung unterliegt nicht der Quellensteuer. (Anmerkung der Redaktion: Laut Duden ist die Quellensteuer eine Steuer, die unmittelbar am Ort und zur Zeit des Entstehens einer steuerpflichtigen Einnahme erhoben wird). Diese Auffassung des bevh hat sich mit dieser Entscheidung durchgesetzt. Der bevh hatte frühzeitig das Bundesfinanzministerium aufgefordert, sich der drohenden neuen Verwaltungspraxis entgegenzustellen.

Keine Quellensteuer

Auf Rückfrage des bevh wurde sowohl durch das Bundesfinanzministerium als auch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen bestätigt, dass unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten Onlinewerbung der Quellensteuer unterliegt. Dies gilt für alle offenen wie auch alle zukünftigen Fälle.

Quelle: Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh)

 #https://www.bevh.org/presse/pressemitteilungen/details/kein-steuereinbehalt-bei-onlinewerbung-auffassung-des-bevh-wird-von-bund-und-laendern-geteilt.html#

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