Urteil: Das Setzen von Cookies erfordert eine aktive Einwilligung

von Alexandra Oettler (Kommentare: 0)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird.

Verbraucherverbände hatten geklagt

Der deutsche Bundesverband der Verbraucherverbände wendete sich vor den deutschen Gerichten dagegen, dass die deutsche Planet49 GmbH bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet. Damit erklären Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen möchten, ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies. Die Cookies dienen zur Sammlung von Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Partner der Planet49 GmbH.

Bundesgerichtshof ersucht Gerichtshof

Der Bundesgerichtshof (Deutschland) ersuchte den Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.

Mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2019 hat der Gerichtshof entschieden, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird.

Teilnahme am Gewinnspiel keine Einwilligung

Der Gerichtshof stellt klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.

Weitere Details sind über den Link zur Quelle zu finden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

#https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-10/cp190125de.pdf#

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